5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der behaupteten fehlenden Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit unter anderem geltend, mittlerweile bald 58-jährig zu sein. Da die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) vom 1. Januar 2018 auf ihn anwendbar seien, habe er mit Vollendung des 60. Altersjahres – die weiteren Voraussetzungen seien, wie vom Arbeitgeber bestätigt (Beschwerdebeilage [BB] 4), erfüllt – Anspruch auf eine Überbrü- - 11 -