Des Weiteren fanden zwar im Gutachten die neu festgestellten Grund- und Deckplattenhernierungen noch keine Erwähnung, wohl aber das erwähnte angrenzende Knochenödem (VB 29.1 S. 9). Bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde lassen für sich alleine jedoch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2), denn gemäss Rechtsprechung kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern in erster Linie darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat;