4.2.4. Die Einschätzung des behandelnden Hausarztes in dessen Überweisungsschreiben vom 13. Juni 2021 dahingehend, dass eine angepasste leichtere Tätigkeit für den Beschwerdeführer aus seiner Sicht höchstens in einem Ausmass von 50 % zumutbar wäre (VB 36 S. 2), wurde lediglich pauschal -8-