N. die erwähnten Berichte als ungeeignet, die Beurteilung des Gutachters zu beeinflussen (VB 56). Namentlich wies er darauf hin, dass sich weder den erwähnten Berichten noch den entsprechenden Bildgebungen objektivierbare Funktionsdefizite entnehmen lassen würden, welche die frühere Einschätzung des RAD vom 12. Oktober 2020 (VB 22) oder das rheumatologische Gutachten vom 20. Dezember 2020 (VB 29.1) hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen vermöchten.