Zudem wurden unter Verweis auf das MRI des Spitals G. vom 23. Juli 2021 eine ausgeprägte Osteochondrose und eine breitbasige bis intraforaminal reichende Bandscheibenprotrusion mit konsekutiver Tangierung der L3-Wurzel sowie neu multisegmentale Spondylarthrosen mit konsekutiver geringer Spinalkanalstenose festgestellt. Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "[a]us rheumatologischer Sicht […] als Bauarbeiter permanent arbeitsunfähig" sei (VB 48 S. 19 ff.).