4.2.2. Aus den erwähnten, nach dem Gutachten vom 20. Dezember 2020 erstellten Berichten geht insbesondere Nachfolgendes hervor: In seinem Überweisungsschreiben an das Spital F., Rheumatologische Klinik, vom 13. Juni 2021 (VB 36 S. 2) im Hinblick auf eine rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, eine angepasste leichtere Tätigkeit sei in Folge des Rückenleidens des Beschwerdeführers aus seiner Sicht in einem Ausmass von bis zu 50 % zumutbar.