Es sei jedoch die Pflicht der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes auch Umstände in die Beurteilung miteinzubeziehen, welche erst nach dem medizinischen Gutachten einträten. Dass die Beschwerdegegnerin die neuen Berichte dem RAD zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung der Arbeitsfähigkeit vorgelegt habe – und auch dies nur unvollständig – reiche derweil nicht aus. Vielmehr seien die allfälligen Auswirkungen der neuen Befunde gutachterlich zu klären (Beschwerde, Ziff. 2.3). -6-