4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung im Wesentlichen vor, dass sich diese in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. C. vom 20. Dezember 2020 stütze, welches die neuen, in den nachgereichten Berichten (vgl. E. 2.3) erwähnten Befunde nicht berücksichtige. Es sei jedoch die Pflicht der Beschwerdegegnerin, im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes auch Umstände in die Beurteilung miteinzubeziehen, welche erst nach dem medizinischen Gutachten einträten.