4.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung vom 14. Dezember 2020 fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 29.1 S. 2 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 29.1 S. 5 ff.) untersucht. Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 29.1 S. 9 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.