In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu mindestens 80 % arbeitsfähig (VB 29.1 S. 11). Zumutbar sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit körpernahen Hebebelastungen bis zu fünf, punktuell auch zehn Kilogramm. "[R]egelhafte[ ]" Überbrust- bzw. Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien dabei ausgeschlossen. Es müsse zudem die Möglichkeit geben, die Arbeitsposition und das Einlegen von Pausen selbst zu bestimmen.