Darunter findet sich insbesondere ein durch diese in Auftrag gegebenes rheumatologisches Gutachten vom 20. Dezember 2020. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit darauf gestütztem Vorbescheid vom 12. Mai 2021 dem Beschwerdeführer die Ablehnung dessen Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte, reichte dieser zusätzlich zu seinem Einwand vom 13. Dezember 2021 weitere Arztberichte ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und gestützt auf dessen Stellungnahme vom 17. Mai 2022 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und verneinte mit Verfügung vom 20. Mai 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.