Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 in angepasster und angestammter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.5. hiervor). Weil mit der Verfügung vom 25. Mai 2022 ein Rentenanspruch korrekterweise wiederum verneint wurde, ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 31. Mai 2016 damit zu bestätigen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 3; 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E. 6.2.3; 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 5.2.4).