5.5. Da damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht, rechtfertigt es sich, die am 25. Mai 2022 verfügungsweise erfolgte Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen. Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 in angepasster und angestammter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.5. hiervor).