Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Da vorliegend zudem selbst bei Vornahme eines 15%igen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkommen: Fr. 58'966.00 [VB 270 S. 2 f.]; Invalideneinkommen: Fr. 43'665.00 - 15 -