8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2 f.). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen körperlich leichter und mittelschwerer Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (quantitativ zu 20 %), kann sich jedoch rechtsprechungsgemäss lohnmindernd auswirken (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen;