renden Maschinen, Leitern, Gerüsten oder Dächern, ohne Führung von schweren Maschinen oder Staplerfahren und ohne die Bearbeitung von Gefahrengut zu 80 % arbeitsfähig (VB 222.3 S. 15 f.). Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde damit bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 20%igen Leistungseinschränkung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug - 14 -