9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 5.2.4). Die Beschwerdegegnerin indexierte dementsprechend für die Berechnung des Valideneinkommens das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin auf das Jahr 2016 und stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 (VB 270 S. 2 f.). - 13 - 5.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin ausschliesslich vor, es sei ihr aufgrund ihres Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihren gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6, 9 f.).