4.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 komme kein Beweiswert zu, da es sich nicht hinreichend darüber ausspreche, inwiefern und ab wann genau eine effektive Besserung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ist auf vorangehende Ausführungen zu verweisen, wonach offengelassen werden kann, ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben wäre (vgl. E. 3.5. hiervor). Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.