Daher wurde die Sache zu ergänzenden fachärztlichen Abklärungen – gegebenenfalls auch in somatischer Hinsicht – und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. VBE.2019.93 vom 25. November 2019 E. 5). Die Beschwerdegegnerin führte im Nachgang an das Rückweisungsurteil VBE.2019.93 vom 25. November 2019 die entsprechenden ergänzenden Abklärungen in Form eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei den Dres. med. C. und D. durch, wobei die Auswahl der Fachdisziplinen dabei in ihrem Ermessen lag (vgl. RAD-Stellungnahme vom 23. März 2020, VB 193 S. 3;