Die Gutachter hielten fest, dass in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Retrospektiv sei basierend auf der Aktenlage und den widersprüchlichen Befunden zu keinem Zeitpunkt ab Februar 2006 nachvollziehbar eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentierbar (VB 222.3 S. 15 ff.).