Die damit insgesamt äusserst widersprüchliche Aktenlage mit erheblich abweichender fachärztlicher Diagnosestellung und Befunderhebung (vgl. dazu auch VB 222.3 S. 20 f.; 222.5 S. 45 f.) hätte die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Es lag damit eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) vor. Die nicht auf einer nachvollziehbaren -9-