3.4.3. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 9. Februar 2006 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit März 2004 krankheitsbedingt in der Arbeits-, bzw. Erwerbsfähigkeit vollständig eingeschränkt sei. Mit Wirkung ab 1. März 2005 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (VB 11 S. 5). Der Beschwerdegegnerin lagen dafür insbesondere nachfolgende Akten vor: