mit dem Fall befassten Fachärzte würden eine retrospektive Beurteilung als nicht möglich halten. Damit könne keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine zweifellose Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung abgeleitet werden (Stellungnahme vom 23. Mai 2023 S. 4 f.).