3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sich widersprechende Arztberichte alleine würden nicht eine widersprüchliche Rechtslage darstellen. Möglich sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache zu Recht den einen Arztbericht als aussagekräftiger gehalten habe als den anderen und deshalb die Rente habe zusprechen dürfen. Bei der Würdigung von Arztberichten gehe es zudem um Ermessensentscheide. Bei den sich im vorliegenden Fall in kurzer Zeit wechselnden ärztlichen Befunden, sei eine retrospektive Beurteilung nur sehr beschränkt möglich. Selbst die -6-