3.4. 3.4.1. Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ist festzustellen, dass die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit bei der Berichtigung der erfolgten Leistungszusprache ohne Weiteres gegeben ist. Zu prüfen ist daher, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Februar 2006 (VB 11) als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.