3. 3.1. Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Revision nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66). Dabei ist eine substituierte Begründung unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln in jedem möglichen Verhältnis zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2).