Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 entstanden ist (vgl. VB 11 S. 3) und sie bei Jahrgang 1966 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte. Somit sind die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.