2. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2022) entstanden ist, und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 entstanden ist (vgl. VB 11 S. 3) und sie bei Jahrgang 1966 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte.