2.5. Mit Beschluss vom 27. April 2023 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Versicherungsgericht allenfalls die Frage prüfen werde, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt und ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen sei. Hierzu wurde den Parteien eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Mai 2023 eine Stellungnahme ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: