Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.242 / lf / sc Art. 91 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Neumarkt 2, Postfach, 5200 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Mai 2005 we- gen Fibromyalgie und psychischer Beschwerden bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 9. Februar 2006 rückwirkend ab 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu. 1.2. Im Rahmen einer im Jahre 2013 eingeleiteten Revision erstattete das Zent- rum für medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, am 15. August 2014 ein polydisziplinäres Gutachten. Nach weiteren Abklärungen und Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens hob die Beschwerdegegnerin die Invali- denrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2016 auf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.155 vom 22. September 2016 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich [PMEDA], vom 5. März 2018) ein. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. De- zember 2018 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. März 2016 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2019.93 vom 25. November 2019 wiede- rum teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.4. Im Nachgang an das erneute Rückweisungsurteil liess die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten der Dres. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 30. Okto- ber 2020). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hob die Beschwerde- gegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2022 per 31. März 2016 auf. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gut- achtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihr sei die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu ihrer un- entgeltlichen Vertreterin wurde Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Brugg, ernannt. 2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.5. Mit Beschluss vom 27. April 2023 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Versicherungsgericht allenfalls die Frage prüfen werde, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt und ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schüt- zen sei. Hierzu wurde den Parteien eine zehntägige Frist zur Stellung- nahme angesetzt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerde- führerin reichte am 23. Mai 2023 eine Stellungnahme ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 270) zu Recht per 31. März 2016 aufgehoben hat. 2. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2022) entstanden ist, und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Vorliegend ist diese Bestimmung einschlägig, da der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin am 1. März 2005 entstanden ist (vgl. VB 11 S. 3) und sie bei Jahr- gang 1966 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte. Somit sind die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 3. 3.1. Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Revision nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66). Dabei ist eine substituierte Begründung unter den in Betracht fallen- den Rückkommenstiteln in jedem möglichen Verhältnis zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es liege weder ein Revi- sions- noch ein Wiedererwägungsgrund vor (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Stel- lungnahme vom 23. Mai 2023 S. 4 f.). Ob, wie von der Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2022 angenommen (VB 270), ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben wäre, kann in- des mit nachfolgender Begründung letztlich offenbleiben. 3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wie- -5- dererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan- wendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi- gung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung wird bei periodischen Dauer- leistungen regelmässig bejaht (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.). Sodann wird vorausgesetzt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Ver- fügung möglich, also nur der einzige Schluss der zweifellosen Unrichtigkeit denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1; 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 125 V 383 E. 6a S 393). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn mas- sgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver- haltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bun- desgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 147 E. 2.1 S. 149; 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 3.4. 3.4.1. Angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ist festzustellen, dass die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit bei der Be- richtigung der erfolgten Leistungszusprache ohne Weiteres gegeben ist. Zu prüfen ist daher, ob die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Februar 2006 (VB 11) als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sich widersprechende Arztberichte alleine würden nicht eine widersprüchliche Rechtslage darstel- len. Möglich sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache zu Recht den einen Arztbericht als aussagekräftiger gehalten habe als den anderen und deshalb die Rente habe zusprechen dürfen. Bei der Würdi- gung von Arztberichten gehe es zudem um Ermessensentscheide. Bei den sich im vorliegenden Fall in kurzer Zeit wechselnden ärztlichen Befunden, sei eine retrospektive Beurteilung nur sehr beschränkt möglich. Selbst die -6- mit dem Fall befassten Fachärzte würden eine retrospektive Beurteilung als nicht möglich halten. Damit könne keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes bzw. eine zweifellose Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der renten- zusprechenden Verfügung abgeleitet werden (Stellungnahme vom 23. Mai 2023 S. 4 f.). 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 9. Februar 2006 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit März 2004 krankheitsbedingt in der Arbeits-, bzw. Erwerbsfähigkeit vollständig eingeschränkt sei. Mit Wirkung ab 1. März 2005 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (VB 11 S. 5). Der Beschwerdegegnerin lagen dafür insbesondere nachfolgende Akten vor: In den aktenkundigen Berichten vom 22. Mai (VB 8 S. 9) und 6. August 2004 (VB 8 S. 10) sowie vom 21. Januar 2005 (VB 8 S. 12) stellte der be- handelnde Psychiater Dr. med. E., Facharzt für Neurologie sowie für Psy- chiatrie und Psychotherapie, als Diagnose jeweils eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F43.22 und F43.23) mit dissoziativen Störungen bei Fibromyalgie und Collagen-Colitis und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits- unfähigkeit von 100 % seit März bzw. April 2004. Im dazwischen datieren- den Bericht vom 25. September 2004 hielt Dr. med. E. zur Frage, durch welche Leiden die Arbeitsunfähigkeit verursacht werde, "Aengste und De- pressionen, Fibromyalgie und Kolitis" fest. Zudem führte er aus, dass seit dem 23. März bis am 30. September 2004 eine 100%ige und ab dem 1. Oktober 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Arbeitsun- fähigkeit auf körperliche Krankheiten und Gemütsdepressionen zurückzu- führen sei (VB 8 S. 11). In seinem Zwischenbericht für die Krankentaggeldversicherung vom 15. April 2005 stellte Dr. med. E. dann die Diagnose "Schwere depressive Entwicklung bei Fibromyalgie u. Kollagen-Kolitis u. mit auch anhaltender Suizidalität, Zustand sich chronifizierend". Er hielt zudem fest, seit dem 23. März 2004 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsversuch anfangs Oktober 2004 sei gescheitert und seither be- stehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 8 S. 15). Zur Zeit könne der Beschwerdeführerin auch eine leichtere Tätigkeit nicht zugemu- tet werden (VB 8 S. 16). Im kurz darauffolgenden Bericht vom 27. Juni 2005 der Klinik C., in der die Beschwerdeführerin vom 3. Mai bis zum 14. Juni 2005 hospitalisiert war, stellten Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologinnen Frau G. und lic. phil. H. dann die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) und als Verdachtsdiagnosen Agoraphobie mit Panikstörung (ICD- -7- 10 F40.01) und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; VB 8 S. 18). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 3. Juli 2005 fest, dass er ergän- zende medizinische Abklärungen für angezeigt halte (VB 7 S. 2). Da die Problematik sehr komplex sei, brauche es eine interdisziplinäre Begutach- tung, um die korrekte Arbeitsfähigkeit zu ermitteln (VB 7 S. 3 f.). In seinem Bericht vom 27. August 2005 stellte Dr. med. E. die Diagnosen "Mittelschwere bis schwere, depressive Episode mit somatischem Syn- drom und zeitweise mit psychotischen Symptomen ICD-10F32.11 u. F 32.3." und "Gleichzeitig Kollagen-Kolitis mit häufig Durchfällen und Schmerzen im Bewegungsapparat bei Verdacht auf Fibromyalgie." und hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. April 2004 bis auf Weiteres fest (VB 8 S. 1). 3.4.4. Obwohl die fachärztlich psychiatrischen Berichte im Jahr 2005 jeweils kurz aufeinander erfolgten, sind ihnen stark abweichende Diagnosen zu entneh- men: Am 21. Januar 2005 stellte Dr. med. E., wie auch in seinen Berichten vom 22. Mai (VB 8 S. 9) und 6. August 2004 (VB 8 S. 10), noch die Diag- nose Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie mit Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F43.22 und F43.23; VB 8 S. 12). Am 15. April 2005 führte Dr. med. E. dann erstmals und ohne weitere Be- gründung die Diagnose einer schweren depressiven Entwicklung auf (VB 8 S. 15). Im Bericht der Klinik C. vom 27. Juni 2005 wurde demgegenüber die – zuvor in den Berichten vom 22. Mai (VB 8 S. 9) und 6. August 2004 (VB 8 S. 10) sowie vom 21. Januar 2005 (VB 8 S. 12) auch von Dr. med. E. gestellte – Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depres- sion gemischt (ICD-10 F43.22) festgehalten (VB 8 S. 18). Am 27. August 2005 stellte Dr. med. E. sodann (erstmals unter Angabe dieser ICD-Codie- rung) die Diagnose "Mittelschwere bis schwere, depressive Episode mit so- matischem Syndrom und zeitweise mit psychotischen Symptomen ICD- 10F32.11 u. F 32.3." und hielt entgegen seinen früheren Berichten fest, dass diese Diagnose seit März 2004 bestehe (VB 8 S. 1). In seinem Zwischenbericht für die Krankentaggeldversicherung vom 15. April 2005 hatte Dr. med. E. zudem ausgeführt, es würden schwere Konzentrationsstörungen bestehen (VB 8 S. 16). Demgegenüber wurde im Bericht der Klinik C. vom 27. Juni 2005 festgehalten, beim Eintritt am 3. Mai 2005 sei die Beschwerdeführerin im Bewusstseinsstatus klar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen und die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis sowie die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit hätten normal erschie- nen (VB 7 S. 6). -8- Dr. med. E. führte in seinem Bericht vom 27. August 2005 sodann mehrfach aus, es sei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in der Klinik C. nicht besser gegangen (VB 8 S. 3). Dem Bericht der Klinik C. vom 27. Juni 2005 ist jedoch zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bei Klinikein- tritt massive Schlafstörungen, den Verlust der Tagesstruktur, Ängste und Panikkattacken und in der Folge einen sozialen Rückzug, Gedankenkrei- sen, innere Leeregefühle sowie andauernde Rückenschmerzen und Kopf- schmerzen geschildert (VB 7 S. 5). Im stationären Rahmen habe die Be- schwerdeführerin insgesamt ein Gefühl der Sicherheit erlebt und habe so zunehmend an Vertrauen gewinnen können. Die Einzeltherapie sei haupt- sächlich ressourcenorientiert und stützend ausgerichtet gewesen. Nach anfänglicher Zurückhaltung habe die Beschwerdeführerin vermehrt von persönlichen Themen und von ihrem Erleben berichtet. Sie habe sich teil- weise dazu einlassen können, die Coping-Strategien im Umgang mit Ängs- ten zu verbessern, und sei im Kontakt deutlich lebendiger und klarer ge- worden. In der Klinik habe sich der Schlaf-/Wachrhythmus bald geändert, so dass die Beschwerdeführerin am Morgen habe aufstehen und in der Nacht vermehrt habe schlafen können. Sie sei häufiger ausser Hause ge- gangen und habe soziale Kontakte besser aushalten können. Die Schmerzsymptomatik habe sich teilweise reduziert. Der von der Beschwer- deführerin bei Eintritt beschriebene, häufige Gebrauch von Benzodiazepi- nen habe während des stationären Aufenthalts zudem nicht verzeichnet werden können (VB 7 S. 6). Darauf ging Dr. med. E. in seinem Bericht vom 27. August 2005 aber nicht weiter ein, sondern hielt lediglich fest, da der Austrittsbericht der Klinik C. nur die Diagnosen von vorher übernommen habe, keine weitere Diagnostik durchgeführt worden sei, es der Beschwer- deführerin bei Austritt nicht bessergegangen sei und sie mit der Abklärung und Behandlung nicht zufrieden gewesen sei, habe er im Juli 2005 einen MMPI-Test durchführen lassen. Auffällig seien die extrem seltenen Antwor- ten gewesen, so dass man sich fragen müsse, ob die Beschwerdeführerin diese Fragen missverstanden oder die Testinstruktionen nicht befolgt habe. Das Testergebnis müsse mit Vorsicht betrachtet werden, aber die Angaben würden doch mit den bei ihm gemachten Aussagen der Beschwerdeführe- rin und seinen Beobachtungen übereinstimmen. Die anfänglich einfache Diagnose Anpassungsstörung habe im Laufe der Zeit auf eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom und zeitweise psychotischen Symptomen erweitert werden müssen, so dass differenzialdiagnostisch so- gar an eine schizo-depressive Störung gedacht werden müsse (VB 8 S. 3). Die damit insgesamt äusserst widersprüchliche Aktenlage mit erheblich ab- weichender fachärztlicher Diagnosestellung und Befunderhebung (vgl. dazu auch VB 222.3 S. 20 f.; 222.5 S. 45 f.) hätte die Beschwerdegeg- nerin zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen, was sie jedoch unter- lassen hat. Es lag damit eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf- grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) vor. Die nicht auf einer nachvollziehbaren -9- ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende In- validitätsbemessung ist nicht rechtskonform (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1; 8C_235/2019 vom 20. Ja- nuar 2020 E. 3.1). Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Februar 2006 (VB 11) erweist sich damit als zweifellos unrichtig im wiedererwä- gungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 3.3. hiervor). Entgegen der Beschwerde- führerin erübrigt es sich dabei, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_397/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.1). 3.5. Da damit der Rückkommenstitel der Wiedererwägung gegeben ist, ist nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Revi- sionsgrundes nach Art. 17 ATSG (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.3) einzugehen. 4. 4.1. Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.1). Diesbezüglich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2022 (VB 270) in medizinischer Hin- sicht insbesondere auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020. Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (VB 222.3 S. 9 f.): "Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlstatik mit zervikaler Streckhaltung, thorakaler Hyperkyphose bei Zu- stand nach thorakalem Morbus Scheuermann, lumbal leichter linkskon- vexer Skoliose sowie Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung - ausgeprägter Segmentdegeneration L5/S1, mässig ausgeprägt C5/6 und midthorakal sowie leichtgradig ausgeprägt C4/5, L3/4 und L4/5 mit - kernspintomographisch nachgewiesener, kleiner Diskushernie L5/S1 2004 Manifester Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits mit/bei - Hallux valgus beidseits im Rahmen eines Senkspreizfusses beidseits - St. N. therapeutischer, antiinflammatorischer Radiotherapie 05/2019 und 12/2019 Metatarsalgie II/III rechts bei - Knicksenkspreizfuss beidseits - Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits rechtsbetont Beidseits leichtgradige Coxarthrose bei Cox profunda mit Periarthropa- thia coxae links." - 10 - "Psychiatrische Diagnosen Es ist von einer Agoraphobie ohne spezifische Panikstörung auszugehen (ICD-10: F40.00). Es ist von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) auszugehen. Es findet sich die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub- stanzgebrauch (ICD-10: F13.24)." Die Gutachter hielten fest, dass in der angestammten sowie in einer ange- passten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ret- rospektiv sei basierend auf der Aktenlage und den widersprüchlichen Be- funden zu keinem Zeitpunkt ab Februar 2006 nachvollziehbar eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentierbar (VB 222.3 S. 15 ff.). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Das Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 (VB 222.2 ff.), ergänzt durch die rheumatologische Stellungnahme von Dr. med. D. vom 17. Januar 2022 (VB 260), wird den von der Rechtsprechung formu- lierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 222.3 S. 4 ff.; 222.4 S. 1 ff.; 222.5 S. 6 ff.; 222.7 S. 2 ff.; 260 S. 3 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 222.3 S. 11 f.; 222.5 S. 26 ff.; 222.7 S. 32 ff.; 260 S. 40 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 222.5 S. 33 ff.; 222.7 S. 50 ff.; 260 S. 58 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 222.3 S. 12 ff.; 222.5 S. 36 ff.; - 11 - 222.7 S. 61 ff.; 260 S. 71 ff.). Das Gutachten sowie die Stellungnahme sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Be- weis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbrin- gen. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, auf das Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 sei nicht abzustellen, da dem PMEDA-Gutachten vom 5. März 2018 voller Beweiswert zukomme. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdegegnerin nochmals ein Gutachten eingeholt habe, ausser dass sie das PMEDA-Gutachten durch ein bidiszip- linäres Gutachten zu entwerten versucht habe (vgl. Beschwerde S. 5, 7). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass das Versicherungs- gericht im Urteil VBE.2019.93 vom 25. November 2019 (VB 177) zum Schluss gekommen ist, dass konkrete Indizien gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des PMEDA-Gutachtens betreffend die geltend ge- machten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sprechen. Daher wurde die Sache zu ergänzenden fachärztlichen Abklärungen – ge- gebenenfalls auch in somatischer Hinsicht – und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. VBE.2019.93 vom 25. Novem- ber 2019 E. 5). Die Beschwerdegegnerin führte im Nachgang an das Rück- weisungsurteil VBE.2019.93 vom 25. November 2019 die entsprechenden ergänzenden Abklärungen in Form eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei den Dres. med. C. und D. durch, wobei die Auswahl der Fachdisziplinen dabei in ihrem Ermessen lag (vgl. RAD-Stellungnahme vom 23. März 2020, VB 193 S. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2023 vom 26. Januar 2022 E. 4.1) und ausweislich der Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich sind oder substantiiert geltend gemacht werden, die dies in Frage stellen würden. 4.4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 weise zahlreiche Widersprüche zu den Vor- gutachten auf, welche nicht geklärt würden (Beschwerde S. 8). Die Gutachter Dres. med. C. und D. gehen in ihrem Gutachten vom 30. Ok- tober 2020 auf die bisherige Krankheitsentwicklung, insbesondere auch auf die Vorgutachten – ZMB-Gutachten vom 15. August 2014 (VB 49) und PMEDA-Gutachten vom 5. März 2018 (VB 133.2) – ein. Sie setzen dazu ihre eigene aktuelle, eingehende rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchung in Bezug (VB 222.3 S. 5 ff.). Hinsichtlich der Kritik von RAD- Facharzt Dr. med. J. am PMEDA-Gutachten, welche mit Urteil VBE.2019.93 vom 25. November 2019 zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung führte, ist festzuhalten, dass - 12 - Dr. med. C. sowohl psychiatrische Diagnosen aufführt (VB 222.3 S. 10), als auch psychiatrisch bedingt von einer um 20 % verminderten Arbeitsfä- higkeit ausgeht (VB 222.3 S. 15). Insgesamt gelangen die Gutachter Dres. med. C. und D. nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer ange- passten Tätigkeit auszugehen sei (VB 222.3 S. 15 f.). Inwiefern Widersprü- che zu den Vorgutachten bestehen würden, die von den Gutachtern nicht offengelegt und begründet würden, gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nicht an und solche sind auch nicht ersichtlich. 4.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem bidisziplinären Gutach- ten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 komme kein Beweis- wert zu, da es sich nicht hinreichend darüber ausspreche, inwiefern und ab wann genau eine effektive Besserung des Gesundheitszustandes stattge- funden habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ist auf vorangehende Ausführun- gen zu verweisen, wonach offengelassen werden kann, ob vorliegend ein Revisionsgrund gegeben wäre (vgl. E. 3.5. hiervor). Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 4.5. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 (VB 222.3) Zweifel zu be- gründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von die- sen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Es ist damit auch retrospektiv von einer 80%i- gen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und ange- passter Tätigkeit auszugehen (VB 222.3 S. 15 ff.). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2022 stellte die Beschwerde- gegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Verhältnisse per 31. März 2016 ab, da die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2016 per 31. März 2016 aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden war (VB 72; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E. 6.2.3; 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 5.2.4). Die Beschwerdegegnerin indexierte dementsprechend für die Berechnung des Valideneinkommens das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdefüh- rerin auf das Jahr 2016 und stützte sich für die Berechnung des Invaliden- einkommens auf die LSE 2016 (VB 270 S. 2 f.). - 13 - 5.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin ausschliesslich vor, es sei ihr aufgrund ihres Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihren gesundheitli- chen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6, 9 f.). 5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.4. Gemäss Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 30. Oktober 2020 ist die Beschwerdeführerin in körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen, unter Vermeidung von den Nacken, den Rücken, die Vorfüsse und das linke Hüftgelenk überbelastenden Arbeits- positionen, ohne Arbeitshaltungen mit häufig vorgeneigtem oder abgedreh- tem Oberkörper, ohne Arbeitspositionen mit häufiger Rumpfrotation im Sit- zen mit fixiertem Becken, ohne stehende oder sitzende Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit, zwischendurch zur Entlastung aufzustehen, ohne ge- häufte Überkopftätigkeiten mit reklinierter Halswirbelsäule, ohne gehäuftes Knien und Kauern, ohne Witterungsexposition oder Tätigkeiten mit vibrie- renden Maschinen, Leitern, Gerüsten oder Dächern, ohne Führung von schweren Maschinen oder Staplerfahren und ohne die Bearbeitung von Gefahrengut zu 80 % arbeitsfähig (VB 222.3 S. 15 f.). Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde da- mit bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 20%igen Leistungsein- schränkung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getra- gen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug - 14 - führen können. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von geeigneten leichten und mittelschweren Tätigkeiten, womit vorliegend trotz der qualita- tiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin von einem genügend brei- ten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2 f.). Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen körperlich leichter und mittel- schwerer Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (quantitativ zu 20 %), kann sich jedoch rechtsprechungsgemäss lohn- mindernd auswirken (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2; 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 und 4.3; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Das Alter der 1966 geborenen Beschwerdeführerin wirkt sich dagegen sta- tistisch betrachtet einkommenserhöhend aus (BfS, LSE 2016 [vgl. E. 5.1. hiervor und E. 5.5. nachfolgend], Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und 50 – 64/65 Jahre). Der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 80 % hat ebenfalls eine lohnstei- gernde Wirkung (BfS, LSE 2016, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunk- tion, Frauen, Total und Teilzeit [75 % - 89 %]). Der Aufenthaltsstatus der Niederlassungsbewilligung C (VB 2.2 S.1) hat dagegen eher eine lohnsen- kende Wirkung (BfS, LSE 2016, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge- schlecht, ohne Kaderfunktion, Total, Frauen, Median, Total und Niederge- lassene [Kat. C]). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fällt des Wei- teren bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 nicht ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3). Einfa- che und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 er- fordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bil- dungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. No- vember 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Da vorliegend zudem selbst bei Vornahme eines 15%igen Ab- zugs vom Tabellenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min- destens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkom- men: Fr. 58'966.00 [VB 270 S. 2 f.]; Invalideneinkommen: Fr. 43'665.00 - 15 - [VB 270 S. 2 f.] x 0.85 = Fr. 37'115.25; Erwerbseinbusse: Fr. 58'966.00 - Fr. 37'115.25 = Fr. 21'850.75; Invaliditätsgrad: Fr. 21'850.75 / Fr. 58'966.00 x 100 % = 37.06 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 37 %) und ein höherer Abzug rechtsprechungsgemäss klarerweise nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2; 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2; 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.4), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 5.5. Da damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht, rechtfertigt es sich, die am 25. Mai 2022 ver- fügungsweise erfolgte Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen. Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 in angepasster und angestammter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.5. hiervor). Weil mit der Verfügung vom 25. Mai 2022 ein Rentenanspruch korrekter- weise wiederum verneint wurde, ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 31. Mai 2016 damit zu bestätigen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 3; 8C_118/2017 vom 28. August 2017 E. 6.2.3; 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 5.2.4). 6. 6.1. Es ist weiter festzuhalten, dass im vorliegend massgebenden, am 25. Mai 2022 verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 31. Mai 2016 (VB 270; vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.) die am 12. März 1966 geborene Be- schwerdeführerin das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und erst seit elf Jahren und einem Monat (seit dem 1. März 2005; VB 11) eine Invaliden- rente bezogen hatte. Daher durfte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Durchführung befähigender Mass- nahmen aufheben (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 2011 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Ferner ist aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Be- schwerdeführerin (vgl. hierzu VB 222.3 S. 13 ff., 222.5 S. 26, 30, 32; 222.7 S. 44) ohnehin vom Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszu- gehen, weshalb die Aufhebung der Invalidenrente ohne vorgängige Prü- fung beruflicher Massnahmen auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 2.4, 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3). 6.2. Zusammenfassend ist die rentenaufhebende Verfügung vom 25. Mai 2022 (VB 270) damit im Ergebnis zu bestätigen. - 16 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. - 17 - Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Brugg, nach Eintritt der Rechtskraft das Hono- rar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker