1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Mai 2022 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. August 2021 eine halbe Rente zugesprochen wird. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer zu ¾, Fr. 600.00 ausmachend, und der Beschwerdegegnerin zu ¼, Fr. 200.00 ausmachend, auferlegt. 2.2. Die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. D. in Höhe von Fr. 728.10 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 612.50 zu bezahlen.