7.3. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in zeitlicher Hinsicht unvollständig festgestellt, weshalb ihr die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. D. in der Höhe von Fr. 728.10 aufzuerlegen sind (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). 7.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz eines Viertels der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'450.00, Fr. 612.50 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). - 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: