7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer zu ¾, Fr. 600.00 ausmachend, und der Beschwerdegegnerin zu ¼, Fr. 200.00 ausmachend, aufzuerlegen.