6.4.4. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen per 1. Juni 2021 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'591.00, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 17 % führt (Fr. 8'591.00/ Fr. 52'046.00). Entsprechend ist die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers bis zum 31. August 2021 zu befristen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2022 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen 1. Mai 2019 und 31. August 2021 Anspruch auf eine halbe Rente hat.