41.7/40 x [1-0.2112] x 0.8). Betreffend einen Abzug vom Tabellenlohn kann grundsätzlich auf das in E. 6.2.4. Dargelegte verwiesen werden, wobei in einem Teilzeitpensum von 80 % keine statistische Lohneinbusse mehr resultiert bzw. in einem solchen Teil- - 15 -