sowie die betriebsübliche Arbeitszeit angepasst (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 22-23 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, 2020=41.6) Fr. 70'450.00 (Fr. 5'571.00 x 12 x 106.7/105.3 x 41.6/40). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers liegt demnach weiterhin rund 26.12 % (1 – [Fr. 52'046.00 / Fr. 70'450.00]) unter dem einschlägigen Medianlohn, weshalb beim Invalideneinkommen eine Parallelisierung im Umfang von 21.12 % vorzunehmen sein wird (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. sowie E. 6.1.2 f. S. 302 ff.).