6.4.2. Der Beschwerdeführer hatte im letzten (ganzen) Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2016) ein Einkommen von Fr. 50'923.65 erzielt (VB 7.1/6). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis (mangels Vorliegens der Zahlen für das Jahr 2021 zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses) 2020 (Bundesamt für Statistik [BfS], Nominallohnindex, Männer, 2011- 2021, C 10-33 Verarbeitendes Gewerbe/ Herstellung von Waren, 2016=104.4, 2020=106.7) ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 52'046.00.