6.3. Zwischen dem 26. August 2019 und dem 31. Oktober 2019 lag im Anschluss an einen operativen Eingriff eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Zeitspanne dauerte indes nicht genügend lange, um eine Erhöhung der Rente nach sich ziehen zu können (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Per 1. November 2019 betrug die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wiederum 50 %, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestand. - 14 -