6.2.4. 6.2.4.1. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des von ihr (für einen späteren Zeitpunkt im August 2020) vorgenommenen Einkommensvergleich unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrads von 50 % einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (VB 99/5 f.). Der Beschwerdeführer fordert demgegenüber unter den Aspekten des Beschäftigungsgrades sowie seines Aufenthaltsstatus einen höheren Abzug (Beschwerde Rz. 30 i.V.m. VB 87/6 f.).