6.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Stelle als Produktionsmitarbeiter vonseiten der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (vgl. VB 7.1/2; 7.2). Das Valideneinkommen ist daher anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu ermitteln (vgl. etwa BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59), welche im Bereich der Herstellung von Kunststoffprodukten tätig ist. Der Beschwerdeführer hatte im letzten (ganzen) Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2016) ein Einkommen von Fr. 50'923.65 erzielt (VB 7.1/6). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 (Bundesamt für Statistik [BfS], Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, C 10-33 Verarbeitendes Gewerbe/