6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 14. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (VB 1). Ebenfalls Anfang Mai 2018 wurde das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet (vgl. E. 3.4.), sodass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens per 1. Mai 2019 entstehen konnte. Es ist somit per dieses Datum ein (erster) Einkommensvergleich vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.3. in fine).