Demnach war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Anfang Mai 2018 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit war der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Ab dem 26. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 lag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Anschliessend betrug sie bis Ende Mai 2021 wiederum 50 % und ab Juni 2021 80 %. - 11 - 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV).