Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4 mit Hinweisen). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist mangels psychiatrisch feststellbarer Gesundheitsbeeinträchtigung daher nicht mehr durchzuführen (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.), sodass die Beschwerdegegnerin auch keine unzulässige juristische Parallelprüfung vornehmen konnte (vgl. Beschwerde Rz. 29). Demnach ist einzig die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht massgebend. Demnach war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Anfang Mai 2018 nicht mehr arbeitsfähig.