Ob vorliegend von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. auszugehen ist, kann offen bleiben, da die Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen auch ohne die Annahme eines Ausschlussgrundes zum Ergebnis führen, dass ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4 mit Hinweisen).