5.3. Zusammenfassend ist somit eine Aggravation der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ausgewiesen. Auf weitere Abklärungen (Beschwerde Rz. 33) ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Ob vorliegend von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. auszugehen ist, kann offen bleiben, da die Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen auch ohne die Annahme eines Ausschlussgrundes zum Ergebnis führen, dass ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte.