Neben Dr. med. C., welcher bereits anlässlich der Begutachtung eine Aggravation festhielt (vgl. E. 5.2.2.), konnte auch schon der von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, Q., eine negative Antwortverzerrung sowie eine Medikamentenmalcompliance feststellen und die Diagnose einer schweren Depression nicht teilen (Gutachten vom 10. September 2018 in VB 22, insb. VB 22/19 ff.).