Eigene Abklärungen zur Konsistenz wie etwa die Anordnung einer Blutprobe zur Kontrolle der Medikamentencompliance nahm er nicht vor. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen, wonach zufolge Aggravation keine psychiatrische Erkrankung eruiert werden könne, in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt betreffend den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 8. Juli 2022. Soweit dieser vorliegend überhaupt zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366;