Er stellt – wie von Dr. med. C. aufgezeigt (vgl. E. 5.2.5. und VB 91/2) – das Vorliegen einer Aggravation in Abrede und bekräftigt das Bestehen einer schweren depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Störung (VB 88), ohne sich mit den Ergebnissen der Validierungsverfahren im neuropsychologischen Gutachten auseinanderzusetzen. Auch nahm er nicht zu den erheblichen Ungereimtheiten und Ergebnissen unterhalb der Zufallswahrscheinlichkeiten (vgl. etwa VB 73.2/6) Stellung. Eigene Abklärungen zur Konsistenz wie etwa die Anordnung einer Blutprobe zur Kontrolle der Medikamentencompliance nahm er nicht vor.