Dokumentation erhoben werde, was auch psychiatrisch unwahrscheinlich sei. Ferner werde nur kategorisch dargestellt, dass Aggravation nicht infrage komme. Dies werde basierend darauf formuliert, dass der Beschwerdeführer noch unter Schussverletzungen vom Balkankrieg leiden würde und rezidivierend depressiv sei. Es werde zu keinem Zeitpunkt eine adäquate Auseinandersetzung bezüglich Aggravation und Simulation geführt. Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Psychiaters sei nicht von einer "Veränderung der Schlussfolgerungen" auszugehen (VB 91/2, 8).