5.2.5. In einer weiteren Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 hielt der psychiatrische Gutachter zu einem Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers fest, letzterer dokumentiere eine vollständig andere Symptomatik, als sie innerhalb der Untersuchung klar dokumentiert habe werden können. Im Gutachten werde klar aufgezeigt, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum jetzt eine vollständig andere -9-